Schweppermannsbote September 2021

27 Schweppermannsbote Impressum Herausgeber: Markt Kastl Redaktion: E-Mail: gemeindeblatt@kastl.de Anzeigenverwaltung: Markt Kastl Marktplatz 1 92280 Kastl Tel.: 0 96 25 / 92 04 –14 Fax: 0 96 25 / 92 04 –19 E-Mail: klose@kastl.de V.i.S.d.P. Stefan Braun Layout: Markt Kastl, Manuel Biller, Christina Biller Druck: Fa. Rainbow-Print (Online-Druckerei) Auflage: 1100 Exemplare IBAN: DE 78 7525 0000 0190 0410 04 BIC: BYLADEM1ABG Die nächste Ausgabe erscheint zum 01. Dezember 2021 Abgabeschluss für Veröffentlichungen ist der 15. Oktober 2021 im Hinblick auf diese Hochwasserkatastrophe mit den Son- derkonten gelistet. Auch an die betroffenen Städte und Kom- munen können Spenden getätigt werden, die das Finanzamt anerkennt. Spendennachweis in der Steuerklärung Bei Kleinspenden unter 300 Euro reicht ein Zahlungsbeleg oder Kontoauszug als Spendennachweis. Bei größeren Beträ- gen sollte normalerweise eine Zuwendungsbestätigung anfor- dert und aufbewahrt werden. Die großen Hilfsorganisationen senden die Bescheinigung meist unaufgefordert zu Beginn des nächsten Jahres zu. Seit 2018 ist es zwar nicht mehr erfor- derlich, seiner Steuererklärung eine Spendenbescheinigung beizufügen, das Finanzamt kann diese aber jederzeit anfor- dern. Vereinfachung im Katastrophenfall Für anerkannte Katastrophenfälle gilt oftmals eine Sonderre- gelung. So lassen die Finanzverwaltungen von Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz und Bayern in ihren Katastrophe- nerlässen den vereinfachten Spendennachweis bis zum 31.10.2021 zu. Unabhängig von der Höhe der Spende reicht nun ein einfacher Zahlungsnachweis, wie ein Einzahlungsbe- leg, eine Überweisungskopie oder der Kontoauszug, als Spen- dennachweis aus. Die Spenden müssen aber auf ein eigens eingerichtetes Hochwasser-Sonderkonto der anerkannten Or- ganisationen fließen. Eine Zuwendungsbestätigung ist in die- sem Fall nicht notwendig. Umzug in 2020? Der Monat entscheidet über die Steuer Die Kosten eines Umzugs sind von der Steuer absetzbar, wenn er aus beruflichen Gründen stattfindet. Das kann ein neuer Job, ein anderer Einsatzort oder eine Zeiteinsparung von mindestens einer Stunde am Tag sein. Die Stadt muss dabei nicht unbedingt gewechselt werden, auch innerhalb einer Großstadt von einem Viertel in ein anderes kann der Umzug steuerbegünstigt sein. Arbeitnehmer können zwischen den tatsächlichen Kosten oder einer Umzugspauschale wäh- len. Doch wer im vergangenen Jahr umgezogen ist, hat es nicht leicht. Die Umzugspauschale wurde unterjährig zwei- mal geändert, so dass es drei verschiedene Ansätze gibt. Wie- viel von der Steuer herausgeholt werden kann, hängt vom Monat des Umzugs ab. Umzug im Januar oder Februar Fand der Umzug gleich zu Beginn des Jahres 2020 statt, kön- nen Singles 811 Euro pauschal absetzen. Verheiratete, Le- benspartner, Geschiedene, Verwitwete oder Alleinerziehende bekommen den doppelten Betrag. Für jedes Kind oder jeden Angehörigen im Haushalt gibt es 357 Euro on top. Eine vier- köpfige Familie bekommt für diesen Zeitraum also 2.336 Euro, sofern der letzte Tag des Ausladens des Umzugsgutes noch im Februar lag. Erhöhte Pauschale von März bis Mai Fiel der letzte Umzugstag auf den 1. März 2020 oder später, gelten leicht erhöhte Pauschalen. Singles können dann 820 Euro und Verheiratete, Lebenspartner, Geschiedene, Verwit- wete oder Alleinerziehende 1.639 Euro ansetzen. Pro Kind oder Angehörigen im Haushalt kommen 361 Euro hinzu. Für eine vierköpfige Familie werden somit 2.361 Euro anerkannt. Reform der Umzugskostenpauschale Doch seit 1. Juni 2020 sieht es etwas anders aus. Die Um- zugspauschalen wurden neu strukturiert und die Bemessungs- grundlagen im Bundesumzugskostengesetz verändert. Maß- geblich für die Gültigkeit der neuen Pauschalen ist jetzt der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts. Also für alle Woh- nungswechsler, bei denen die Spedition am 1. Juni oder da- nach angerollt kam, gelten die nachfolgenden Pauschalbeträ- ge. Neue Pauschalen ab Juni gültig Für den Arbeitnehmer, der den Umzug ausgelöst hat, sind 860 Euro anzusetzen, unabhängig vom Familienstand. Für jede weitere Person in seinem Haushalt kommen 573 Euro dazu. Dabei sind jetzt Ehepartner und Lebenspartner mit den Kin- dern gleichgestellt. Es ist unerheblich, ob die eigenen Kinder, Stiefkinder oder Pflegekinder mit umziehen. Eine vierköpfige Familie wird jetzt mit 2.579 Euro steuerlich berücksichtigt. Das ist ein bisschen mehr als zuvor. Eine Sache ist neu: Wenn vor oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung existiert, reduziert sich die Pauschale auf 172 Euro. Dies betrifft beispielsweise junge Leute, die aus ihrem Elternhaus für den ersten Job ausziehen.

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